AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schollenberger Kampfmittelbergung GmbH Wiener Neustadt

Version November 2019

1. Geltung dieser AGB

1.1 Die Schollenberger Kampfmittelbergung GmbH Wiener Neustadt (FN 347614 y), Hardlgasse 14/10, 2700 Wiener Neustadt, Österreich („Schollenberger“), erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dabei nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Nebenabreden zu diesen AGB können nur ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden; dasselbe gilt für jedes Abweichen von diesem Formerfordernis.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter anderer Parteien werden – auch soweit, als sie diesen AGB inhaltlich nicht widersprechen – in keinem Fall Vertragsinhalt, falls sich Schollenberger ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich unterwirft.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksamen zu ersetzen, die ihnen in Sinn und Zweck am nächsten kommen.

1.5 Schollenberger ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Verbindlich ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.6 Verbindlich ist stets die deutschsprachige Fassung der AGB, selbst wenn vor Vertragsabschluss eine Übersetzung zur Verfügung gestellt worden sein sollte.

1.7 Klarstellend wird festgehalten, dass diese AGB ausschließlich auf Verträge mit Unternehmern (§ 1 KSchG) anzuwenden sind.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von Schollenberger sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen, wenn er darin keine längere Bindungsfrist bestimmt, zwei Wochen ab dessen Zugang bei Schollenberger gebunden. Der Vertrag kommt mit Annahme des Auftrags durch Schollenberger zustande, sofern der Leistungsumfang aufgrund des Auftrages hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich oder durch Beginn der Leistungserbringung.

2.3 Mit Vertragsabschluss werden, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird, allenfalls bis dahin bestehende mündliche und schriftliche Nebenabreden unwirksam. Vertragsbestandteile werden ausschließlich und in der folgenden Reihenfolge:

2.3.1 der angenommene Auftrag des Kunden;

2.3.2 diese AGB;

2.3.3 die Leistungsbeschreibung;

2.3.4 die ÖNORM 24406-1 (Ausgabe 2017-01-01);

2.3.5 sonstige Unterlagen, soweit sie ausdrücklich und schriftlich zur Vertragsgrundlage gemacht werden.

 

3. Vertretung der Vertragsparteien

3.1 Schollenberger wird bei der Abwicklung des Auftrages ausschließlich durch ihre vertretungsbefugten Organe sowie durch die in der Auftragsbestätigung genannte(n) Ansprechperson(en) bzw durch jene Person(en), die nach schriftlicher Mitteilung von Schollenberger an die Stelle dieser Ansprechperson(en) tritt/treten, vertreten.

3.2 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass alle Personen, die für ihn bei der Auftragserteilung und -abwicklung gegenüber Schollenberger auftreten, entsprechend bevollmächtigt sind, und muss sich alle Erklärungen dieser Personen zurechnen lassen. Er hat auf Verlangen eine Ansprechperson schriftlich namhaft zu machen, die auf Vertragsdauer für alle Angelegenheiten der Auftragsabwicklung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und dafür ausreichend bevollmächtigt und entscheidungsbefugt ist.

 

4. Kostenvoranschläge

4.1 Kostenvoranschläge (Angebote) von Schollenberger werden, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewähr für die Richtigkeit abgegeben.

4.2 Schollenberger wird den Kunden jedoch verständigen, falls sich eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um mehr als die Hälfte als unvermeidlich erweisen sollte.

 

5. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass Schollenberger auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Unterlagen vorgelegt und alle Informationen erteilt werden, die für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sind; dies gilt auch für Unterlagen und Informationen, die erst während der Auftragsabwicklung bekannt werden. Schollenberger ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen zu verlassen; eine Prüfung der Unterlagen und Informationen auf Richtigkeit und/oder Vollständigkeit durch Schollenberger findet nur statt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf allfällige Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Schollenberger haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Schollenberger wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der Kunde Schollenberger schad- und klaglos zu halten.

5.2 Der Kunde hat für die zur Ausführung des Auftrages erforderliche ungehinderte Zugänglichkeit und Befahrbarkeit der auftragsgegenständlichen Flächen bzw Objekte zu sorgen und vor Ort kostenlos einen geeigneten Arbeitsplatz für die Auswertung der Erkundungsergebnisse bereitzustellen. Allfällige Beschränkungen sind Schollenberger vor Auftragserteilung bekannt zu geben; ebenso alle sonstigen flächen- bzw objektspezifischen Umstände, die einer sicheren und ungehinderten Ausführung des Auftrages entgegenstehen oder diese behindern könnten. Dazu gehört insbesondere die Bekanntgabe und Ausschilderung der vorhandenen Einbauten, soweit mit deren Erhebung nicht ausdrücklich Schollenberger beauftragt wurde, widrigenfalls der Kunde die alleinige Verantwortung für Beschädigungen daran trägt.

5.3 Sind zur Ausführung des Auftrages behördliche Genehmigungen oder die Zustimmung Dritter erforderlich, hat der Kunde diese Genehmigungen bzw Zustimmungen rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung einzuholen, soweit mit deren Einholung nicht ausdrücklich Schollenberger beauftragt wurde. Wird Schollenberger mit der Einholung behördlicher Genehmigungen oder der Zustimmung Dritter beauftragt, steht der übrige Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die betreffenden Genehmigungen bzw Zustimmungen rechtzeitig erlangt werden können.

5.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitstechnischen Anordnungen der Mitarbeiter von Schollenberger jederzeit eingehalten werden, und haftet für alle negativen Folgen aus deren Missachtung.

5.5 Schollenberger hat Anspruch auf Abgeltung des Mehraufwandes, der ihr aus verspäteter oder mangelhafter Aufklärung oder Mitwirkung seitens des Kunden, aus der nachträglichen Änderung von Unterlagen oder Angaben des Kunden oder aus sonstigen auf Seite des Kunden liegenden Umständen, welche die Erfüllung des Auftrages verzögern oder erschweren, entsteht. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.

5.6 Unterbleibt die zur Erfüllung des Auftrages erforderliche Aufklärung oder Mitwirkung des Kunden, ist Schollenberger überdies berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

 

6. Leistungserbringung durch Schollenberger

6.1 Schollenberger erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines Fachunternehmens für Kampfmittelerkundung und Kampmittelbergung unter Berücksichtigung der einschlägigen ÖNORMEN.

6.2 Schollenberger verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrages alle einschlägigen, am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten, einschließlich der umweltrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften.

6.3 Werden Kriegsrelikte oder andere Explosivstoffe gefunden, nimmt Schollenberger eine vorläufige Identifizierung vor und verständigt anschließend die Exekutive. Dieser obliegen die endgültige Identifizierung, der Abtransport und die Entsorgung.

6.4 Die Entsorgung überschüssigen Bohrgutes, die Entsorgung von Metall- und Munitionsschrott sowie die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands nach Abschluss der Arbeiten obliegen dem Kunden, soweit mit der Vornahme dieser Arbeiten nicht ausdrücklich Schollenberger beauftragt wurde.

6.5 Stehen der vollständigen und termingerechten Ausführung des Auftrages Hindernisse entgegen, welche Schollenberger trotz sorgfältiger Vorgangsweise nicht vermeiden oder – ohne Mehraufwand – überwinden kann, wird Schollenberger den Kunden rechtzeitig verständigen und ihm binnen angemessener Frist die Auswirkungen auf die Leistungserbringung, auf die Einhaltung der Termine sowie allfällige Mehrkosten mitteilen. Die Parteien werden sodann über eine entsprechende Anpassung der Vertragsbedingungen im Einvernehmen entscheiden; kommt kein Einvernehmen zustande, hat Schollenberger Anspruch auf angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere auf angemessene Mehrvergütung und angemessene Erstreckung von Leistungsfristen.

 

7. Termine, Abruffristen

7.1 Schollenberger verpflichtet sich zur Einhaltung der Termine, die ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

7.2 Ist für den Fall der Überschreitung eines Termins eine Vertragsstrafe vereinbart, schuldet Schollenberger die Vertragsstrafe, wenn der Termin aus Verschulden von Schollenberger überschritten wird. Zu einem über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz ist Schollenberger nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; im zuletzt genannten Fall gelten dafür die unten getroffenen Haftungsbegrenzungen.

7.3 Wurde vereinbart, dass Schollenberger seine Leistungen auf Abruf zu erbringen hat, muss der Abruf spätestens eine Woche vor Leistungsbeginn bei Schollenberger schriftlich einlangen. Schollenberger wird in diesem Fall den bekanntgegebenen Leistungsbeginn nach Möglichkeit einhalten; sollte Schollenberger eine Einhaltung des bekanntgegebenen Leistungsbeginns wegen aktuell starker Arbeitsauslastung nicht möglich sein, wird Schollenberger dem Kunden binnen drei Werktagen nach Einlangen des Abrufes angemessene Ersatztermine vorschlagen.

 

8. Abschluss der Arbeiten

8.1 Nach Abschluss von Sondierungsarbeiten erhält der Kunde einen Endbericht über deren Ergebnisse. Mit der Übergabe des Endberichts an den Kunden gelten die Arbeiten als vollendet.

8.2 Die Arbeiten zur Erstellung von (Vor-)Studien und sonstige Recherchearbeiten enden mit Übergabe der betreffenden (Vor-)Studie bzw des betreffenden Gutachtens an den Kunden.

8.3 Baubegleitungsarbeiten enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Darüber hinaus ist Schollenberger unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu ihrer ordentlichen Kündigung jeweils zum Monatsende berechtigt.

 

9. Rechte an den Arbeitsergebnissen

9.1 Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse (Endberichte, Studien, Gutachten etc) zeitlich unbeschränkt zum vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen (Werknutzungsbewilligung), ohne sie zu verändern. Alle übrigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei Schollenberger.

9.2 Die Arbeitsergebnisse sind einzig und allein zur Information des Kunden und nicht zur Information Dritter bestimmt. Sie dürfen vom Kunden daher nicht an Dritte weitergegeben werden, außer die Weitergabe an den betreffenden Dritten wurde mit Schollenberger ausdrücklich schriftlich vereinbart. Unabhängig von einer solchen Gestattung der Weitergabe sollen und dürfen Dritte sich auf die Arbeitsergebnisse jedenfalls nicht verlassen; Schollenberger übernimmt gegenüber Dritten jedenfalls keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse. Der Kunde hat Dritte, an die er Arbeitsergebnisse weitergibt, über diesen Umstand zu informieren und Schollenberger diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Schollenberger haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, für entgangenen Gewinn nur bei nachgewiesenem Vorsatz.

10.2 Diese AGB und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge begründen keine Pflichten gegenüber Dritten. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist somit ausgeschlossen.

10.3 Schadenersatzansprüche gegenüber Schollenberger können nur innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.

10.4 Allfällige Mängel an den Arbeiten von Schollenberger sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Kunde jegliche Ansprüche in Bezug auf den Mangel verliert.

 

11. Entgelt und Zahlungsbestimmungen

11.1 Die Entgeltansprüche von Schollenberger werden 14 Tage nach Rechnungslegung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Zahlung fällig.

11.2 Einwendungen gegen Rechnungen von Schollenberger sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich zu erheben, andernfalls gelten die in Rechnung gestellten Forderungen als anerkannt.

11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von Schollenberger mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen, außer die Gegenforderung des Kunden wurde gerichtlich festgestellt oder von Schollenberger schriftlich anerkannt.

11.4 Unterbleibt die Vollendung der Arbeiten aufgrund von Umständen, die auf Seiten des Kunden liegen, so gebührt Schollenberger gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn Schollenberger zur Leistung bereit war; Schollenberger braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was sie infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben unterlassen hat. Wird eine bestellte Leistung vom Kunden nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen, ist Schollenberger somit berechtigt, das bei der Bestellung vereinbarte Entgelt ohne Abzug in Rechnung zu stellen.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für jedes Abgehen von der Schriftform.

12.2 Erklärungen gelten der anderen Vertragspartei als zugegangen, wenn sie an der von dieser zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingelangt sind.

12.3 Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, anzuwenden.

12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Wiener Neustadt, Österreich.